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Argumentarium

Die Covid-Pandemie hat aufgezeigt, dass die gesetzliche Grundlage zur Entschädigung von Betroffenen fehlte. Die Pandemie bedeutete für viele Selbständigerwerbende, Kleinbetriebe und Angestellte eine existenzielle Unsicherheit. Die Entschädigungsinitiative  fordert deshalb, dass finanziell entschädigt wird, wer durch eine behördliche Massnahme während einer nächsten Epidemie wirtschaftlich massgeblich betroffen ist.

Rasche und gezielte Hilfe
Die Entschädigungsinitiative schafft die Grundlage für einen verantwortungsvollen, effizienten und zielgerichteten Einsatz von Geldmitteln. Weiter erhöht sie die Handlungsfähigkeit und vermeidet mögliche Verzögerungen.

Existenzsicherung
Eine geregelte Entschädigung gibt Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen eine Perspektive in der grössten Not und sorgt für eine schweizweit einheitliche Lösung.

Volkswirtschaftlicher Nutzen
Die effiziente und zielgerichtete Entschädigung der Betriebe sichert Arbeitsplätze und das damit verbundene Knowhow. In der Pandemie hat sich auch gezeigt, dass die Wirtschafthilfen und Kredite weit unter dem befürchteten Ausmass lagen und somit den Steuerzahler nicht übermässig belasten.

INITIATIVTEXT
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 95a Entschädigung im Epidemiefall
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Entschädigung von Betrieben und Selbstständigerwerbenden sowie Freischaffenden im Bereich Kultur im Epidemiefall.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Entschädigt wird, wer durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme wirtschaftlich massgeblich betroffen ist.
b. Die Entschädigung deckt die ungedeckten laufenden Kosten und den Erwerbsausfall.
c. Die Entschädigung erfolgt durch diejenige Behörde, die für die Anordnung der Massnahme überwiegend verantwortlich ist.
d. Der Anspruch auf Entschädigung besteht subsidiär zu anderen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen.

Art. 197 Ziff. 132
13. Übergangsbestimmungen zu Art. 95a (Entschädigung im Epidemiefall)
1 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 95a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2 Die Ausführungsgesetzgebung der Bundesversammlung und die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates folgen dabei den nachstehenden Grundsätzen:
a. Betriebe, Selbstständigerwerbende sowie Freischaffende im Bereich Kultur haben nach Artikel 95a Absatz 2 Anspruch auf Entschädigung ihrer ungedeckten laufenden Kosten; branchenspezifische Kostenstrukturen werden berücksichtigt.
b. Die Entschädigung führt nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs bei der Mehrwertsteuer.
c. Betriebe haben für alle ihre Angestellten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit vereinfachtem Anmeldeverfahren und summarischer Abrechnung; die Arbeitslosenkassen übernehmen anteilsmässig auch die Arbeitgeberbeiträge, namentlich die Beiträge für die staatliche und berufliche Vorsorge sowie die Familienausgleichskassen; Ferien und Feiertage der Angestellten werden anteilsmässig entschädigt.
d. Selbstständigerwerbende nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824, die durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme wirtschaftlich massgeblich betroffen sind, erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
3 SR 830.1
4 SR 837.0

INITIATIVKOMITEE

Badran Jacqueline, Nationalrätin Zürich (SP), Bendahan Samuel, Nationalrat Waadt (SP), Amaudruz Céline, Nationalrätin Genf (SVP), Cattaneo Rocco, Nationalrat Tessin (FDP), Rieder Beat, Ständerat Wallis (Die Mitte), Zanetti Roberto, Ständerat Solothurn (SP), Rytz Regula, Nationalrätin Bern (Grüne), Gmür Alois, Nationalrat Schwyz (Die Mitte) und Präsident SwissDrink, Dittli Josef, Ständerat Uri (FDP), Regazzi Fabio, Nationalrat Tessin (Die Mitte) und Präsident Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Imark Christian, Nationalrat Solothurn (SVP), Schneeberger Daniela, Nationalrätin Basel-Landschaft (FDP), Stark Jakob, Ständerat Thurgau (SVP), Thorens Goumaz Adèle, Ständerätin Waadt (Grüne), Ammann Claude, Präsident Schweizerischer Fitness- und Gesundheitscenterverband, Bindella Rudi, Besitzer Bindella terra vite vita SA, Bücheli Alexander, Geschäftsführer Schweizer Bar und Club Kommission, Ebneter Maurus, Präsident Wirteverband Basel-Stadt, Gloor Stefan, Geschäftsleiter SwissDrink, Hotz Silvan, Präsident Schweizer Bäcker- Confiseurmeister-Verband, Kamber Christoph, Präsident Expo Event, Meszmer Alexander, Geschäftsleiter Suisseculture, Ojetti Damien, Zentralpräsident Coiffeur Suisse, Pflüger Severin, stv. Geschäftsführer Handelsverband‧swiss und Präsident FDP Stadt Zürich, Platzer Casimir, Präsident GastroSuisse, Schneider Henrique, stv. Direktor Schweizer Gewerbeverband sgv, Zucker Armin, Vizepräsident Verband der Geschäftsmieter

Kontakt

Initiativverein für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall, c/o GastroSuisse, Blumenfeldstrasse 20, 8046 Zürich

 https://entschaedigung-ja.ch