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5 Gründe, warum wir ein bedingungsloses Grundeinkommen (bGE) in der Schweiz brauchen

Spätestens die Corona-Krise hat gezeigt, dass etwas grundlegend schief läuft mit unserem System. Finden Sie nicht auch, dass die Zeit reif ist für einen grundlegenden Wandel und ein Ende der Pflästerlipolitik? Wann, wenn nicht jetzt!

Bedingungslose Existenzsicherung als Menschenrecht: Ein bGE schafft die Basis für ein Leben in Würde und Selbstbestimmung. Für eine faire Teilhabe für ALLE an den Errungenschaften der Volkswirtschaft. Für mehr Freiheit, Vertrauen und Gesundheit. Für weniger Angst, Stress und Abhängigkeit.

– Respekt als Grundlage einer Gesellschaft von Menschlichkeit und Fairness

– Möglichkeit, sich zu entfalten und sinnstiftenden Tätigkeiten nachzugehen

– Umgestaltung des Arbeitsmarkts durch Wahlfreiheit für ALLE

Erhaltung der Sozialwerke: Weiterentwicklung der Sozialwerke durch Abkopplung von der Erwerbsarbeit. Für eine solidarische Gesellschaft ohne würdelose Bittgänge oder Stigmatisierung und gegen ständige Angst vor Arbeitsplatzverlust und Armut.

– Gesellschaftliche Krisenresistenz durch gesichertes Auskommen für ALLE

– Digitalisierung und Automatisierung als Chance statt als Bedrohung

Anerkennung der Care-Arbeit: Durch ein bGE wird die bisher unbezahlte und lebenswichtige Care-Arbeit verstärkt wertgeschätzt. Aktuell werden über 50 % der Arbeitsstunden in der Schweiz unbezahlt geleistet. Wirtschaft ist Care: Für mehr Menschlichkeit und Bürgersinn.

– Einsatz für Familie, Angehörige und die Gesellschaft

– Mehr ziviles Engagement und Verantwortung für das Gemeinwohl

Klimaschutz: Bedarfsorientiertes Wirtschaften im Dialog zwischen Produzenten und Konsumenten. Mehr Zeit statt mehr Geld. Die Wirtschaft dient den Menschen, nicht umgekehrt.

– Nachhaltigkeit braucht Entschleunigung braucht Grundein/auskommen.

– Verantwortungsvoller Umgang und nachhaltige Nutzung unseres Planeten

– Sicheres Auskommen ohne Wachstumsimperativ

Finanzierung ist möglich: Es gibt verschiedene Modelle zur Finanzierung. Uns ist wichtig, dass diese solidarisch auf der Ertragskraft aller Bereiche der Volkswirtschaft basieren. Das Parlament entscheidet innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist, welches Finanzierungsmodell angewendet wird.

– Kostensenkung durch weniger stressbedingte Krankheiten und Bürokratieabbau

– Faire und angemessene Besteuerung von Finanzwirtschaft und Tech-Unternehmen

INITIATIVTEXT
Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:
 
Art. 110a Bedingungsloses Grundeinkommen
 
1 Der Bund gewährleistet den in der Schweiz niedergelassenen Menschen ein bedingungsloses Grundeinkommen. Dieses sollein menschenwürdiges Dasein in Familie und Gesellschaft, die Teilnahme am öffentlichen Leben und den Einsatz für das Gemeinwohl ermöglichen.
2 Das Grundeinkommen ist so zu gestalten, dass es zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Sozialversicherungen beiträgt.
3 Das Gesetz regelt die Höhe und den Bezug des Grundeinkommens.
4 Es regelt zudem die Finanzierung des Grundeinkommens. Sämtliche Bereiche der Volkswirtschaft tragen solidarisch, basierend auf ihren Erträgen, zur Finanzierung bei.
Insbesondere werden der Finanzsektor sowie Technologieunternehmen angemessen besteuert und die Erwerbstätigkeit entlastet.
 
Art. 197 Ziff. 13[2]
13. Übergangsbestimmungen zu Art. 110a (Bedingungsloses Grundeinkommen)
1 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 110a spätestens fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.
2 Das Gesetz regelt die Koordination des bedingungslosen Grundeinkommens mit den Leistungen der bestehenden Sozialversicherungen sowie allfällige Anpassungen dieser Leistungen.
3 Es bestimmt, inwieweit nicht in der Schweiz niedergelassenen Menschen ein bedingungsloses Grundeinkommen ausgerichtet werden kann.
4 Um die Finanzierung durch Erträge sämtlicher Bereiche der Volkswirtschaft sicherzustellen, besteuert der Bund angemessen insbesondere:
die Transaktionen des Finanzsektors;
die Umsätze der Technologieunternehmen; und 
die Kapitaleinkünfte.
5 Zu diesem Zweck legt der Bund die Gesamtsumme der Einkommen der natürlichen Personen und die Gesamtsumme der Gewinne der juristischen Personen offen.
6 Die Schweizerische Nationalbank veröffentlicht Angaben über den gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr, einschliesslich Giroüberträge, Interbank-Zahlungen, Intrabank-Zahlungen und Zahlungen über neue Technologien.


[1] SR 101
[2] Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
KOMITEE

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