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Wir sagen NEIN zum erneut missratenen Jagdgesetz
Das Parlament hat im Dezember 2022 das revidierte Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) gutgeheissen. Wölfe sollen künftig nicht nur geschossen werden dürfen, wenn sie Schäden angerichtet haben, sondern auch, um eventuelle Schäden zu verhüten. Das Parlament hat zudem eine Regulierungssaison für Wölfe im Jagdgesetz aufgenommen: Jeweils vom 1. September bis am 31. Januar sollen ganze Wolfsfamilien geschossen werden dürfen. Damit wird der Schutz des Wolfes in der Schweiz massiv gelockert und den Kantonen wird ohne klare Vorgabe viel Macht übergeben. Die Gesetzesvorlage ist ein grosser Rückschritt für den Wolf und sie ist nicht vereinbar mit den nationalen und internationalen Tier- und Artenschutzabkommen. Vor allem in der heutigen Zeit, wo überall ein grosses Artensterben herrscht, muss alles unternommen werden, um den Artenschutz zu fördern und nicht zu lockern! Deshalb setzen wir uns für den Wolf- und Artenschutz in der Schweiz ein.
Art. 7a Regulierung von Steinböcken und Wölfen und Finanzierung von Massnahmen
1Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes für
2Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden
3 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Art. 12 Sachüberschrift, Abs. 2 erster Satz, 4 zweiter Satz und 4bis-7 Verhütung von Wildschaden und Gefährdung von Menschen 2 Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben. … 4 Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2. 4bis Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen. 5 Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch:
6 Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen. 7 Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen. Art. 13 Abs. 4 erster Satz und 5 4 Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden an Wald, land-wirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, den Tiere bestimmter geschützter Arten verursachen, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. … 5 Bei Schaden, den Biber verursachen |
Susanne Clauss, Bern, Astrid Derungs, Graubünden
Rolf Hilfiker, Basel, Peter Dettling, Graubünden,
Marcus Duff, Graubünden, Christa Haesli, Zürich,
Rolf Hösli, St. Gallen, Patricia Lauper, Daniel Perrig, Wallis,
Ruth Ries, Bern, Angelo Steccanella, St Gallen,
Judith Niggli, Forch, Christina Steiner, Schwyz,
Marion Theus, Graubünden, Ernst Wiedemeier, Aargau,
Pascale Zbinden, Julia Hug, Roberto A. Babst, Graubünden
Wolfs-Hirten | Kantonstr. 29, 7205 Zizers |
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